Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
Kapitel 11 · Besondere Arten des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 1 · Nachlaßinsolvenzverfahren › § 329
Nacherbfolge
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