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Kapitel 11 · Besondere Arten des Insolvenzverfahrens  ›  Abschnitt 1 · Nachlaßinsolvenzverfahren › § 329

Nacherbfolge

Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.

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