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Kapitel 3 · Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens  ›  Abschnitt 2 · Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats › § 112

Kündigungssperre

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen: 1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist; 2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

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