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Kapitel 6 · Insolvenzplan  ›  Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 246a

Zustimmung der Anteilsinhaber

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

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