Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
Kapitel 6 · Insolvenzplan › Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 243
Abstimmung in Gruppen
←→ also move between §§
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.