(1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Abschnitt 3 · Einstellung des Verfahrens › § 216
Rechtsmittel
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