Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.
Kapitel 6 · Insolvenzplan › Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 240
Änderung des Plans
←→ also move between §§