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Kapitel 6 · Insolvenzplan  ›  Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 240

Änderung des Plans

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

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