Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.
Kapitel 3 · Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 2 · Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats › § 119
Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
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