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Kapitel 4 · Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse  ›  Abschnitt 2 · Entscheidung über die Verwertung › § 159

Verwertung der Insolvenzmasse

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

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