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Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens  ›  Abschnitt 2 · Verteilung › § 198

Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

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