Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Kapitel 12 · Internationales Insolvenzrecht › Abschnitt 3 · Partikularverfahren über das Inlandsvermögen › § 358
Überschuss bei der Schlussverteilung
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