[eu]cite

Home› Insolvency Law› InsO

Kapitel 12 · Internationales Insolvenzrecht  ›  Abschnitt 3 · Partikularverfahren über das Inlandsvermögen › § 358

Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.

←→ also move between §§