Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Kapitel 11 · Besondere Arten des Insolvenzverfahrens › Abschnitt 1 · Nachlaßinsolvenzverfahren › § 323
Aufwendungen des Erben
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