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Kapitel 11 · Besondere Arten des Insolvenzverfahrens  ›  Abschnitt 1 · Nachlaßinsolvenzverfahren › § 323

Aufwendungen des Erben

Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

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