Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.
Kapitel 6 · Insolvenzplan › Abschnitt 3 · Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung › § 263
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
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