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Kapitel 11 · Besondere Arten des Insolvenzverfahrens  ›  Abschnitt 1 · Nachlaßinsolvenzverfahren › § 319

Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

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