Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Abschnitt 1 · Feststellung der Forderungen › § 185
Besondere Zuständigkeiten
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