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Kapitel 12 · Internationales Insolvenzrecht  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 335

Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

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