Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Kapitel 4 · Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse › Abschnitt 1 · Sicherung der Insolvenzmasse › § 154
Niederlegung in der Geschäftsstelle
←→ also move between §§