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Kapitel 4 · Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse  ›  Abschnitt 1 · Sicherung der Insolvenzmasse › § 154

Niederlegung in der Geschäftsstelle

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

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