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Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens  ›  Abschnitt 1 · Feststellung der Forderungen › § 181

Umfang der Feststellung

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

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