Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens › Abschnitt 1 · Feststellung der Forderungen › § 181
Umfang der Feststellung
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