(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kapitel 6 · Insolvenzplan › Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber
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