[eu]cite

Home› Insolvency Law› InsO

Kapitel 6 · Insolvenzplan  ›  Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 238a

Stimmrecht der Anteilsinhaber

(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

←→ also move between §§