Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Kapitel 6 · Insolvenzplan › Abschnitt 3 · Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung › § 269
Kosten der Überwachung
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