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Kapitel 6 · Insolvenzplan  ›  Abschnitt 3 · Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung › § 269

Kosten der Überwachung

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

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