Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Kapitel 2 · Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte › Abschnitt 1 · Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren › § 16
Eröffnungsgrund
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