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Kapitel 2 · Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte  ›  Abschnitt 1 · Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren › § 16

Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

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