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Kapitel 5 · Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens  ›  Abschnitt 1 · Feststellung der Forderungen › § 176

Verlauf des Prüfungstermins

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

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