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Kapitel 6 · Insolvenzplan  ›  Abschnitt 2 · Annahme und Bestätigung des Plans › § 236

Verbindung mit dem Prüfungstermin

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.

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