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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften  ›  Abschnitt 2.1.2.3.4.5.6 · Verwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 1: Erlaubnis — Unterabschnitt 2: Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten — Unterabschnitt 3: Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde — Unterabschnitt 4: Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 5: Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 6: Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften › § 45

Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der zum einen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen oder die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist und auf die zum anderen § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt aus 1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, oder 2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

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