Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.
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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 2 · Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie › § 202
Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
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