[eu]cite

Home› Securities & Investment Funds› KAGB

Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen  ›  Abschnitt 2 · Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie › § 202

Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.

←→ also move between §§