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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften  ›  Abschnitt 2.1.2.3.4.5.6 · Verwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 1: Erlaubnis — Unterabschnitt 2: Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten — Unterabschnitt 3: Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde — Unterabschnitt 4: Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 5: Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 6: Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften › § 43

Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren

(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.

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