Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.
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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 5.1.2.3 · Geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital — Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften › § 145
Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
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