[eu]cite

Home› Securities & Investment Funds› KAGB

Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften  ›  Abschnitt 4.1.2.3.4 · Offene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen — Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital — Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften › § 130

Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

←→ also move between §§