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Kapitel 4 · Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen  ›  Abschnitt 1.1.2.3 · Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW — Unterabschnitt 3: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger › § 304

Kostenvorausbelastung

Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.

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