Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 und 194 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehören. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 4.1.2 · Geschlossene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Geschlossene Master-Feeder-Strukturen › § 265
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