(1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331 bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt sind.
(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.
Home› Securities & Investment Funds› KAGB
Kapitel 4 · Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen › Abschnitt 3.1.2.3.4 · Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF — Unterabschnitt 1: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland — Unterabschnitt 2: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland — Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Unterabschnitt 4: Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger › § 335
Bescheinigung der Bundesanstalt
←→ also move between §§