(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben: 1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks, 2. Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote, 3. Restlaufzeiten der Nutzungsverträge, 4. Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis, 5. Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234, 6. wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten, 7. etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und 8. sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände. Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.
(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben: 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft, 2. das Gesellschaftskapital, 3. die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und 4. Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge. Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3.1.2.3.4.5.6 · Offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 2: Gemischte Investmentvermögen — Unterabschnitt 3: Sonstige Investmentvermögen — Unterabschnitt 4: Dach-Hedgefonds — Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen — Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen › § 247
Vermögensaufstellung
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