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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen  ›  Abschnitt 3.1.2.3.4.5.6 · Offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 2: Gemischte Investmentvermögen — Unterabschnitt 3: Sonstige Investmentvermögen — Unterabschnitt 4: Dach-Hedgefonds — Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen — Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen › § 249

Sonderregeln für das Bewertungsverfahren

(1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen zusätzlich vorzusehen haben, dass 1. die Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der Vermögensgegenstände unabhängig voneinander vornehmen, bewertet werden und 2. die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Objektbesichtigungen vornehmen.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten, 1. bei der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle monatlich Vermögensaufstellungen einzureichen und 2. die Vermögensaufstellungen einmal jährlich anhand des von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der Immobilien-Gesellschaft prüfen zu lassen.
(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.

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