(1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend.
(2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.
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Kapitel 3 · Inländische Spezial-AIF › Abschnitt 3.1.2 · Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF — Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen › § 286
Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
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