[eu]cite

Home› Securities & Investment Funds› KAGB

Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften  ›  Abschnitt 4.1.2.3.4 · Offene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen — Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital — Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften › § 114

Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

←→ also move between §§