AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Dach-Hedgefonds verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle Unterlagen und Risikokennziffern, die ihnen nach Maßgabe des § 225 Absatz 5 und 6 vorliegen, vorzulegen.
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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3.1.2.3.4.5.6 · Offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 2: Gemischte Investmentvermögen — Unterabschnitt 3: Sonstige Investmentvermögen — Unterabschnitt 4: Dach-Hedgefonds — Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen — Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen › § 226
Auskunftsrecht der Bundesanstalt
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