Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 1.1.2.3 · Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeines — Unterabschnitt 2: Master-Feeder-Strukturen — Unterabschnitt 3: Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen › § 188
Kosten der Verschmelzung
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