[eu]cite

Home› Securities & Investment Funds› KAGB

Kapitel 10 · Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften  ›  Abschnitt 2.1.2.3.4.5 · Übergangsvorschriften — Unterabschnitt 1: Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 2: Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten — Unterabschnitt 3: Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF — Unterabschnitt 4: Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW — Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften › § 361

Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3

(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.
(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden.

←→ also move between §§