(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen.
(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden.
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Kapitel 3 · Inländische Spezial-AIF › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF — Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF — Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für Hedgefonds — Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen › § 282
Anlageobjekte, Anlagegrenzen
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