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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften  ›  Abschnitt 5.1.2.3 · Geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital — Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften › § 158

Jahresbericht

Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.

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