Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
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Kapitel 10 · Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften › Abschnitt 2.1.2.3.4.5 · Übergangsvorschriften — Unterabschnitt 1: Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 2: Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten — Unterabschnitt 3: Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF — Unterabschnitt 4: Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW — Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften › § 364
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
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