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Kapitel 3 · Inländische Spezial-AIF  ›  Abschnitt 3.1.2 · Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF — Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen › § 285

Anlageobjekte

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)

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