(1) Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
(2) Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital sind Sacheinlagen unzulässig.
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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 5.1.2.3 · Geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital — Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften › § 141
Aktien
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