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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen  ›  Abschnitt 3.1.2.3.4.5.6 · Offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 2: Gemischte Investmentvermögen — Unterabschnitt 3: Sonstige Investmentvermögen — Unterabschnitt 4: Dach-Hedgefonds — Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen — Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen › § 242

Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

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