(1) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder ein Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 101 entspricht. Der Zwischenbericht ist der übernehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW unverzüglich auszuhändigen.
(2) Zwischenberichte sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist § 102 entsprechend anzuwenden.
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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften › Abschnitt 4.1.2.3.4 · Offene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen — Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital — Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften › § 104
Zwischenbericht
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