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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften  ›  Abschnitt 5.1.2.3 · Geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital — Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften › § 157

Firma

Die Firma der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs die Bezeichnung „geschlossene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung oder eine Übersetzung dieser Bezeichnung enthalten.

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