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Kapitel 4 · Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen  ›  Abschnitt 1.1.2.3 · Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen — Unterabschnitt 2: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW — Unterabschnitt 3: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger › § 294

Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften

Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind.

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