(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.
(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 1. für eigene Rechnung erwerben, 2. an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern oder 3. auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwaltet wird.
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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 3.1.2.3.4.5.6 · Offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF — Unterabschnitt 2: Gemischte Investmentvermögen — Unterabschnitt 3: Sonstige Investmentvermögen — Unterabschnitt 4: Dach-Hedgefonds — Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen — Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen › § 239
Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
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