Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198 genannten Vermögensgegenstände erwerben. Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW nicht erworben werden.
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Kapitel 2 · Publikumsinvestmentvermögen › Abschnitt 2 · Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie › § 192
Zulässige Vermögensgegenstände
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