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Kapitel 1 · Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften  ›  Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften › § 16a

Verbot von Verbraucherkrediten

AIF dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kredite an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergeben und keine Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher erbringen.

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