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Kapitel 10 · Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften  ›  Abschnitt 2.1.2.3.4.5 · Übergangsvorschriften — Unterabschnitt 1: Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften — Unterabschnitt 2: Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten — Unterabschnitt 3: Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF — Unterabschnitt 4: Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW — Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften › § 363

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.

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